Nach§ 78 Abs 2 KOhat das Konkursgericht zugleich mit der Konkurs-eröffnung Post- und Telegrafendienststellen, Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Diese Stellen haben dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Im Zusammenhang mit der Internetrevolution des vergangenen Jahrzehnts stellt sich die Frage, ob die Postsperre auch über das E-Mail-Postfach des Gemeinschuldners verhängt werden kann. Die analoge Anwendung des§ 78 Abs 2 KOauf Hostprovider bietet eine Anspruchsgrundlage für die Verhängung der Postsperre über ein E-Mail-Postfach und ermöglicht dem Masseverwalter die notwendige Einsichtnahme in die elektronische Korrespondenz des Gemeinschuldners.