Im letzten Heft der ZIK hatNathschlägerdie Auffassung vertreten, der Anspruch des Masseverwalters auf Ersatz von Prozesskosten falle bei Masseunzulänglichkeit in die letzte Gruppe der Masseforderungen gem§ 47 Abs 2 Z 6 KO 1)). Diese Ansicht soll nicht unwidersprochen bleiben.