Mit der Insolvenzrechtsnovelle 2002 wurde vom Gesetzgeber in§ 124a KOzum einen der Begriff der Masseunzulänglichkeit definiert und zum anderen festgelegt, wie sich der Masseverwalter bei Masseunzulänglichkeit zu verhalten hat. In diesem Beitrag werden vorerst die gesetzlichen Bestimmungen zur Masseunzulänglichkeit dargestellt und in der Folge die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen anhand von Beispielen aus der Praxis erläutert.