Der Autor konzentriert sich in seinem Beitrag auf die beiden zentralen Inhalte des FernFinG entsprechend dem Schutzmodell der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (FDRL): Informationspflichten und Rücktrittsrecht. Weitere Inhalte der FDRL hat der österr Gesetzgeber nicht neuerlich umgesetzt, weil sie schon Bestandteil der Rechtsordnung sind.