§ 81 KO
§ 1299 ABGB
Ein Masseverwalter unterliegt einer erhöhten Sorgfaltspflicht und ist im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verwertungsverfahrens verantwortlich. Er haftet für dabei entstandene Schäden dann, wenn er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind, nicht gehabt bzw angewandt hat.