§ 71 KO, § 183 KO
Mit der InsNov 2002 wurde § 183 Abs 1 KO dahin geändert, dass statt des Erfordernisses des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und der Bescheinigung der Restschuldbefreiung eine Bescheinigung zu erbringen ist, dass die Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.