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Kostendeckung bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens

Judikatur ZIKZIK 2005/21ZIK 2005, 33 Heft 1 v. 25.2.2005

§ 71 KO, § 183 KO

Mit der InsNov 2002 wurde § 183 Abs 1 KO dahin geändert, dass statt des Erfordernisses des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und der Bescheinigung der Restschuldbefreiung eine Bescheinigung zu erbringen ist, dass die Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

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