Der Autor untersucht, ob die Privatstiftung als Kreditnehmer gem § 4 EKEG in Frage kommt, was er zwar verneint, aber aufgrund der teilweisen unternehmerischen Tätigkeit von Privatstiftungen auch kritisiert. Privatstiftungen können entgegen dem Gesetzeswortlaut Vermittler von Vermögensrechten sein, wobei der Autor die Voraussetzungen dafür erläutert.