Art 3 EuInsVO
§ 44 JN
(Hinweis: Zum für diese Rekursentscheidung relevanten Sachverhalt s die voranstehende erstinstanzliche E des LG Salzburg05.08.200444 S 29/04w44 S 30/04t.)
Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats (im Anlassfall Deutschland), so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats (im Anlassfall Österreich) nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat; die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen beschränkt.