Art 3 Abs 1 EuInsVO
Unter Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist jener Ort zu verstehen, an dem der Schuldner üblicherweise und damit auch für Dritte erkennbar der Verwaltung seiner Interessen, insb seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht. Liegt bei einer Gesellschaft mit Sitz im Inland der tatsächliche Interessenmittelpunkt in einem anderen Staat, ist dieser für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig.