Vieles im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO ist strittig. Das gilt vor allem für die Frage, in welchem EU-Mitgliedstaat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (= „COMI“ = centre of main interests) hat, der gem Art 3 Abs 1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren nach sich zieht. Auch bei den Wirkungen der Entscheidungen im Eröffnungsverfahren ist manches umstritten. Die praktische Bedeutung der Probleme spiegelt sich in zahlreichen Entscheidungen wider, die mehrfach auch Österreich betroffen haben (s zum Fall Hettlage, ZIK 2004/136, S 106 und ZIK 2004/137, S 107 sowie weitere Fälle unten in ZIK 2004/227 bis 230 auf S 176 bis 178). Manches wurde dabei von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.