Der Autor erörtert die zur errichtenden Umwandlung nach § 5 UmwG von Lehre und Jud entwickelten Haftungsgrundsätze. Dabei geht er auf das erforderliche Beteiligungsausmaß nach der Umgründung sowie auf die Frage ein, inwieweit die Kommanditeinlagen im Zeitpunkt der Umwandlung tatsächlich geleistet sein müssen. Weiters wird die Bedeutung von § 5 UmwG und § 226 AktG für den Gläubigerschutz diskutiert.