Finanzdienstleister haben nach § 13 Z 3 WAG ihre Kunden nach deren finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen zu befragen. Nach Ansicht der Autorin hat diese Feststellung der Risikotragungsfähigkeit und -neigung nicht nur vor dem ersten Geschäft, sondern auch bei jedem nachfolgenden Geschäft zu erfolgen.