In letzter Zeit kam es vereinzelt zu Versuchen der IAF Service GmbH, Forderungen gegenüber Erwerbern zu erheben, welche Unternehmen oder Betriebsteile aus dem Konkurs erworben haben bzw erwerben wollten. Begründet wird dies nur pauschal mit der angeblichen Richtlinienwidrigkeit des § 3 Abs 2 AVRAG und auch dessen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht. Zuletzt drohte eine Unternehmenssanierung daran zu scheitern 1), wodurch auch ca 200 Arbeitsplätze gefährdet waren. Im Folgenden soll nun dargelegt werden, dass nach der geltenden Rechtslage kein Anspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) in diesen Fällen besteht.