Im Fall der Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis geht die hM davon aus, dass sich der Zessus an den Zessionar halten muss. Der OGH sprach sich in der vom Autor besprochenen E bei der Garantie dafür aus, dass sich der Zessus an den Zedenten halten müsse. Der Autor legt dar, dass diese Lösung in allen Kondiktionsfällen zu gelten habe.