Nach Ansicht des OGH besteht die Vermutung, dass ein Kreditgeber die Einbringung einer Forderung als nicht gesichert ansieht, wenn er von sich aus aktiv wird, um die Einbeziehung eines Bürgen zu bewirken. Der Autor weist in Besprechung der konkreten E darauf hin, dass diese Vermutung nur für bereits bestehende Verbindlichkeiten gelte, andernfalls jedoch eine unterlassene Aufklärungspflicht zur (teilweisen) Haftungsbefreiung führe.