Die Begründung einer E des OGH, die zum Spezialfall der Spaltung ergangen ist, erachtet der Autor für verallgemeinerungsfähig, um die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters zeitlich zu begrenzen. Daneben nimmt er zu den geplanten Gesetzesänderungen Stellung und fordert die zeitliche Haftungsbegrenzung auch im SpaltungsG.