Die Autorin erachtet die vom OGH zum Insolvenz-Ausfallgeld vertretene europarechtliche Mindestsicherung als nicht gerechtfertigt. Die gesellschaftsrechtliche Qualifikation einer Forderung habe auf die arbeitsrechtliche Beurteilung keine Auswirkung. Darüber hinaus spricht sie sich bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit gegen fixe zeitliche Grenzen aus.