Der Autor stimmt dem OGH darin zu, dass bei der Anfechtung von Überziehungskrediten keine Kumulierung der Kreditbeträge erfolgt. Er kritisiert aber die Begründung des OGH, wonach Rückzahlungen durch neuerliche Kreditgewährungen ausgeglichen würden, weil bei der Konkursanfechtung eine auf die einzelne Rechtshandlung abstellende Betrachtungsweise geboten sei.