Der Autor nimmt anlässlich einer E des OGH zur Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs Stellung. Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG komme ein Durchgriff dann in Frage, wenn Kauf und Finanzierung derart verknüpft seien, dass der jeweilige Vertrag ohne den anderen nicht zustande gekommen wäre. Dann sei mittelbar vereinbart, dass den Käufer das Aufspaltungsrisiko wie bei der Darlehenskonstruktion nicht treffen solle.