Die Autorin kritisiert die E des OGH, in der bei einer Mehrfachzession der Erstzessionarin ein Ersatzanspruch gegen die Zweitzessionarin wegen Forderungsverletzung zuerkannt wurde. Der damit einem Forderungsrecht zugebilligte absolute Rechtsschutz sei mit der österr Rechtsordnung nicht vereinbar, nach der Forderungsrechte bloß relative Wirkung haben.