Der Autor lehnt die E des OGH, wonach ein Interzedent gem § 25c KSchG selbst dann aufzuklären ist, wenn er über die finanzielle Stellung des Kreditnehmers Bescheid weiß, ab. Dies begründet der Autor mit der Teleologie des § 25c KSchG, dem vor allem eine Warnfunktion zukomme.