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Unterrichtung ausländischer Gläubiger nach der EuInsVO

ZIK aktuellZIK 2003/203c ZIK 2003, 145 Heft 5 v. 27.10.2003

Nach Art 40 Abs 1 EuInsVO hat das Insolvenzgericht oder der von diesem eingesetzte Verwalter nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren unverzüglich die bekannten Gläubiger zu unterrichten, die in anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben. Das hat gem Art 40 Abs 2 EuInsVO durch individuelle Übersendung eines Vermerks zu geschehen, der insb die einzuhaltenden Fristen, Versäumnisfolgen, die Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen und weitere einzuhaltende Maßnahmen angibt. Ergänzend ordnet Art 42 EuInsVO an, dass die Unterrichtung zwar in der Amtssprache des Eröffnungsstaates erfolgen kann, dass dafür aber ein Formblatt zu verwenden ist, das in sämtlichen Amtssprachen der EU mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!“ überschrieben ist.

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