Der Autor behandelt den Fall, dass ein Kunde eines eigenständigen Vermögensverwalters mit einer Bank einen Konto- und Depotvertrag abschließt und die Bank ihrerseits mit dem Vermögensverwalter dessen Beteiligung an Gebühren und Entgelten vereinbart In seinem Beitrag versucht er zu beantworten, ob darin „genehmigungsbedürftige Geschenke“ iSd § 1013 ABGB zu sehen sind, ob die Bank den Kunden darüber zu informieren hat und welche schadenersatzrechtlichen Folgen die Unterlassung der Aufklärung nach sich ziehen kann.