Der Autor informiert über die Neufassung des § 42 Abs 3 BWG, wonach die interne Revision einer Bank nicht mehr nur allen Geschäftsleitern zu berichten hat, sondern außerdem über wesentliche Prüfungsfeststellungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Er behandelt organisatorische Fragen und auch solche des Inhalts der „wesentlichen Prüfungsfeststellungen“.