Bei der Untersuchung einer möglichen Anfechtung der nachehelichen Vermögensaufteilung kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Anfechtung von Prozesshandlungen und Scheidungsvergleichen wegen Benachteiligungsabsicht und eine Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit, bei der der Autor insb die subjektiven Voraussetzungen näher beleuchtet, in Frage kommen.