Dieser Beitrag wendet sich gegen die von der neueren Lehre 1)vertretene Auffassung, wonach § 120 KO in vollem Umfang auch auf den Sicherungseigentümer direkt oder zumindest analog anwendbar sei. Hier soll gezeigt werden, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen Absonderungsrechten und Sicherungseigentum im Rahmen der Verteilung dogmatisch nur dann ihre Rechtfertigung hat, wenn man dem Masseverwalter keine Einflussnahme auf die Verwertung des Sicherungsguts iSv § 120 Abs 2 und 3 KO einräumt. Zudem soll deutlich gemacht werden, dass selbst unter Berufung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der Sicherungsübereignung eine unbedingte Massezugehörigkeit des Sicherungsgutes im Konkurs des Sicherungsgebers als zu weitreichend und mit der Vorschrift des§ 136 Abs 1 KO kaum vereinbar erscheint.