Bei der Entlohnung für die Verwertung einer Sondermasse wird primär an die freihändige oder gerichtliche Liegenschaftsveräußerung gedacht. Die Bemühungen des Masseverwalters, welche zur (teilweisen) Befriedigung von Absonderungsberechtigten führen, gehen jedoch viel weiter. Die Entscheidung des OLG Grazvom29.01.20033 R 13/03m 1), macht deutlich, dass zwischen dem Verwertungsbegriff in § 82d KO und dem allgemeinen Verdienstlichkeitsprinzip für die Begründung des Entlohnungsanspruches nach § 82 KO ein Zusammenhang herzustellen ist: Auch das „bloße“ Einbringen von Forderungen, an denen Absonderungsrechte bestehen, kann einen Anspruch auf Sondermasseentlohnung nach § 82d KO begründen.