Ein Entwurf des BMF enthält ua den Vorschlag zu einem § 36 EStG 1988 betreffend Sanierungsgewinne. Den Hintergrund bildet die 1997 vorgenommene Änderung dahin, dass seit damals bei der Einkommenermittlung Sanierungsgewinne nicht mehr auszuscheiden, sondern steuerpflichtig sind. Vor allem bei (Zwangs-)Ausgleichen war jedoch der Abgabenanspruch oft nicht voll durchsetzbar. Das BMF wies daher mit Erlass vom 16. 7. 1999 (s ZIK 1999, 127) die Finanzämter an, von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehenden Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Abstand zu nehmen, als die Abgabenansprüche durch Erfüllung der (Zwangs-)Ausgleichsquoten entstanden sind und den der Quote entsprechenden Betrag übersteigen (s dazu Kristen , Erlass des BMF zur Nichtfestsetzung der Steuer auf den Sanierungsgewinn: Anwendungsbereich, Anwendungsvoraussetzungen und Wirkung, ZIK 2000/11, 15). Da diese Verwaltungsanweisung jedoch den Abgabenpflichtigen keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Steuerermäßigung einräumen konnte, kam es im Einzelfall auf das Vorgehen der Steuerbehörden an. Daher plant das BMF, aus Gründen der Rechtssicherheit die bisher auf § 206 BAO gestützte Verwaltungspraxis (vgl EStR 2000 Rz 1007 ff) im Gesetz zu verankern.