Der Autor befasst sich mit der Frage der Haftung des Masseverwalters für den Fall, dass eine individuelle Verständigung der Gläubiger in einem anderen Mitgliedstaat unterlassen wurde. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass eine Haftung sowohl gegenüber dem nicht verständigten Gläubiger als auch gegenüber der Masse eintreten kann.