Der Autor stimmt dem OGH dahingehend zu, dass ein berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung im Ausgleich dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer in nicht vorwerfbarer Unkenntnis der Insolvenzeröffnung war und seinen Austritt unmittelbar nach Eröffnung erklärt.