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Zuständigkeit für Aufnahmeantrag nach Konkurseröffnung

Judikatur ZIKZIK 2002/230ZIK 2002, 165 Heft 5 v. 25.10.2002

§ 7 Abs 1 KO

§ 165 Abs 1 ZPO

Nach stRsp des OGH kann ein durch Konkurseröffnung unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluss aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag hat jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung nach Einlangen der Rechtsmittelschriften und Vorlage der Akten an den OGH, so ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag funktionell zuständig (Verweis auf OGH 1 Ob 201/99m; OGH ÖBA 1997, 632; OGH 8 Ob 311/95). Wird allerdings einem beim funktionell unzuständigen Gericht gestellten Antrag von diesem rechtskräftig stattgegeben, gilt das Verfahren als aufgenommen.

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