§ 3 KO, § 23 KO
§ 863 ABGB
Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, die sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußert. Letztere führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Dieser bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig; seine die Masse betreffenden Rechtshandlungen sind allerdings den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat dagegen im Verhältnis zwischen ihm und dem beteiligten Dritten volle Wirkung.