§ 66 KO, § 70 Abs 2 KO, § 171 KO, § 173 Abs 4 KO, § 175 Abs 3 KO
§ 471 Abs 1 Z 4 ZPO, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO
Ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht wegen offenbarer Unbegründetheit abzuweisen, so hat ihn das Gericht dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen und diesen - sofern dies rechtzeitig möglich ist - zu vernehmen. Diese Vernehmung dient einerseits der amtswegigen Überprüfung der Behauptungen des Antragstellers, andererseits aber auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners. Dieser muss bei sonstiger Nichtigkeit nicht nur zu den Behauptungen im Konkursantrag, sondern auch zur Frage der Kostendeckung gehört werden.