§ 27 ff KO, § 67 Abs 1 KO
§ 1392 ABGB
Für die Abtretung zukünftiger Forderungen im Rahmen einer Mantelzession reicht es aus, sie gattungsmäßig nach Art und Umfang zu individualisieren (Verweis auf SZ 57/87; OGH 6 Ob 157/00h). Für eine General- oder Globalzession kann nichts anderes gelten. Sind die zedierten Forderungen durch die Bezugnahme auf die Kundenliste des späteren Gemeinschuldners, den Rechtsgrund (Lieferungen und Leistungen an diese Kunden) und durch die Klarstellung konkretisiert, dass bis zur Erreichung eines betraglich festgelegten Haftungsfonds "sämtliche" Forderungen von der Zessionsvereinbarung erfasst sind, so liegt ein hinreichend bestimmter Generalzessionsvertrag vor.