§ 1 Abs 2 Z 2 IESG
Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers, die bereits vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn (hier: aus einem davor liegenden unberechtigten Rücktritt vom Arbeitsvertrag) entstehen, sind nicht nach IESG gesichert.
§ 1 Abs 2 Z 2 IESG
Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers, die bereits vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn (hier: aus einem davor liegenden unberechtigten Rücktritt vom Arbeitsvertrag) entstehen, sind nicht nach IESG gesichert.