§ 26 Z 2 AngG
§ 69 Abs 2 KO
Verständigt der insolvente Arbeitgeber die Belegschaft von seiner Zahlungseinstellung und kündigt er die bevorstehende Konkursantragstellung an, kann ein Arbeitnehmer nicht sogleich wegen drohender Entgeltvorenthaltung berechtigt seinen Austritt erklären. Der Arbeitgeber hat sich nämlich gesetzeskonform verhalten, und es steht bei dessen Erklärung noch nicht fest, ob das Entgelt nicht ohnehin von "Dritten", nämlich dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, bezahlt wird. Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen ist damit für den Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.