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Keine Anmerkung der Anfechtungsmitteilung im Grundbuch

Judikatur ZIKZIK 2002/150ZIK 2002, 104 Heft 3 v. 25.6.2002

§ 9 Abs 1 AnfO, § 20 AnfO

§ 378 ff EO

Nur die Anfechtungsklage selbst, nicht jedoch die Mitteilung der Anfechtungsabsicht kann im Grundbuch angemerkt werden. Für eine Analogie zur Klageanmerkung fehlt das besondere Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Anfechtungsberechtigten die rechtlichen Mittel der EO zur Verfügung stehen, sich gegen schädliche Handlungen des Anfechtungsgegners zu schützen. Die Sicherung eines Anfechtungsanspruchs ist nämlich - abgesehen vom Fall des § 20 AnfO - nach den Bestimmungen der EO unter den dort normierten Voraussetzungen möglich.

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