§ 9 Abs 1 AnfO, § 20 AnfO
§ 378 ff EO
Nur die Anfechtungsklage selbst, nicht jedoch die Mitteilung der Anfechtungsabsicht kann im Grundbuch angemerkt werden. Für eine Analogie zur Klageanmerkung fehlt das besondere Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Anfechtungsberechtigten die rechtlichen Mittel der EO zur Verfügung stehen, sich gegen schädliche Handlungen des Anfechtungsgegners zu schützen. Die Sicherung eines Anfechtungsanspruchs ist nämlich - abgesehen vom Fall des § 20 AnfO - nach den Bestimmungen der EO unter den dort normierten Voraussetzungen möglich.