§ 3 Z 1 AnfO
§ 935 ABGB
Ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert zwar eine Exekutionsführung, zur Bejahung der Befriedigungstauglichkeit reicht aber schon die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungslage in absehbarer Zeit, was bei älteren Verbotsberechtigten angenommen wurde (Verweis auf OGH ÖBA 1990, 841; OGH 1 Ob 2178/96t).