§ 46 Abs 3 AO
§ 26 Z 2 AngG
Nach der jüngeren Rsp (beginnend mit SZ 69/106, zuletzt OGH 8 Ob A 298/98a) verwirklicht die Nichtzahlung ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachter Lohnrückstände durch den Masseverwalter nicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG, weil der Masseverwalter an die Bestimmungen der KO gebunden und gar nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen außerhalb der Abwicklung des Kridaverfahrens sofort und vollständig auszuzahlen. Die Rsp (Verweis auf OGH 9 Ob A 189/99f = wbl 2000, 132 = ecolex 2000, 377 [Mazal] = RdW 2000/736, 748 = DRdA 2000, 404/47 [Gahleitner]) hat diesen Grundsatz dahin ausgedehnt, dass auch der Ausgleichsschuldner ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht in der Lage sei, Lohnrückstände aus der Zeit vor der Eröffnung des Ausgleiches zu begleichen, weil diese Forderungen nicht bevorrechtet seien und die Zahlung solcher Schulden nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörten.