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Zustellwirkung mit öffentlicher Bekanntmachung

Judikatur ZIKZIK 2002/141ZIK 2002, 101 Heft 3 v. 25.6.2002

§ 173a KO, § 174 Abs 2 KO, § 200 Abs 1 und 3 KO

§ 528 Abs 1 ZPO

Auch nach neuer Rechtslage aufgrund des IRÄG 1997 treten in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (Verweis auf OGH ZIK 1998, 205 und 1999, 22; OGH EvBl 1999, 69 = ZIK 1999, 62; OGH ZIK 1999, 174 ua). Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 3 KO, wonach "Der Beschluss" öffentlich bekannt zu machen ist, iVm Abs 1 des § 200 KO, wonach die Beschlussfassung "Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ..." zu erfolgen hat und damit auch die abweisende Beschlussfassung umfasst.

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