§ 153 KO, § 154 KO, § 194 Abs 1 KO, § 195 KO
Eine im Ermessen des Gerichts stehende Prüfung der Angemessenheit des angebotenen Zahlungsplans iSd § 154 Z 1 KO ist nicht vorzunehmen, da § 195 KO nur die in § 153 KO aufgezählten Versagungsgründe, nicht aber jene nach § 154 KO enthält.