§ 120 Abs 2 KO, § 173 Abs 1 KO
§ 210 EO, 211 EO aF
Das KonkursG hat im Verfahren zur Verteilung des Erlöses freihändiger Verwertung die Vorschriften der EO anzuwenden (Verweis auf OGH 8 Ob 271/00m mwN). Die durch die EO-Nov 2000 geänderten Bestimmungen über die Meistbotsverteilung sind dabei nur dann anzuwenden, wenn der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrages nach dem 30. 9. 2000 bei Gericht eingelangt ist. Ist (wie im Anlassfall) noch die alte Rechtslage nach der EO maßgeblich, reicht die Vorlage einer an den Gemeinschuldner vorgelegten Saldomitteilung durch einen Hypothekargläubiger für sich allein zum Nachweis der Forderung nicht aus. Eine Forderungsanmeldung iSd § 210 EO hat dem Verpflichteten und nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob der vom Schuldner als Darlehen oder als Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind (Verweis auf OGH JBl 1995, 256; OGH 3 Ob 36/97h). Legt ein Hypothekargläubiger keine überprüfbare Aufstellung über die Kontenbewegungen vor und ist auch den der Forderungsanmeldung angeschlossenen Urkunden (im Anlassfall Saldomitteilung, Pfandbestellungsurkunden, Kreditvertrag) weder zu entnehmen, in welcher Höhe der Kreditrahmen ausgenützt wurde, noch, ob bzw in welchem Umfang Tilgungszahlungen erfolgten, sind die Voraussetzungen des § 210 EO nicht erfüllt.