§ 6 KO
§ 51 Abs 1 ZPO
Wenn ein Konkursgläubiger (im Anlassfall ca acht Wochen) nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Schuldner einbringt, liegt ein die Kostenersatzpflicht auslösendes Verschulden nicht vor, wenn die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in einem anderen Bundesland erfolgt ist und der Masseverwalter in seinem Einspruch weder behauptet noch bescheinigt hat, warum die kl Partei konkret Kenntnis von der Konkurseröffnung haben konnte. Eine Rechtspflicht zur Erhebung in der Ediktsdatei, ob gegen den Bekl bereits ein Konkursverfahren behängt, überspannt die im Allgemeinen vor der Klagseinbringung zu fordernde Sorgfaltspflicht (Verweis auf LG Salzburg 53 R 29/01 und 53 R 395/01 ua); dies gilt auch dann, wenn als Kl eine unternehmerisch tätige GmbH auftritt.