§ 7 KO
§ 6 ZPO, § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO
Zur Fortsetzung eines durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens bedarf es nicht in jedem Fall eines formellen Fortsetzungsbeschlusses (Verweis auf OGH ZIK 1999, 198). Ein solches Verfahren kann auch durch schlüssige Gerichtsentscheidungen fortgesetzt werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichts, das Verfahren fortzusetzen, zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das ErstG aufgrund eines Fortsetzungsantrags eine Tagsatzung anberaumt und damit zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren fortgesetzt wird.