Gem § 117 Abs 1 und 2 KO idF InsNov 2002 müssen Masseverwalter genehmigungspflichtige Geschäfte öffentlich bekannt machen. Das kann in der Ediktsdatei erfolgen (s dazu unten Riel/Schuster, ZIK 2002/108, 82). Auch von privater Seite wird eine Publikationsmöglichkeit unter "www.konkursforum.at " angeboten.