Eher überraschend stellte der OGH unlängst fest, dass der Dienstgeber (zunächst) trotz "Abfuhrverpflichtung" die Lohnsteuer nicht als Schuldner der Finanzbehörde leiste. Solche Zahlungen können demnach im Konkurs des Dienstgebers nicht gemäß den Gläubigertatbeständen angefochten werden. Eine weitreichende Weichenstellung, die sich auch auf das Teilnahmerecht der Finanzbehörde im Konkurs auswirken kann.