Bislang wies das BMF mit Erlass die Finanzämter an, (nur) bei Zwangsausgleichen keine Steuer auf Sanierungsgewinne einzuheben (s ZIK 1999, 127, und dazu Kristen, ZIK 2000/11, 15). Im Zug einer Änderung der EStR 2000 mit Änderungserlass 2001 vom 28. 12. 2001, GZ 06 0104/11-IV/6/01, wurden nunmehr auch die Fälle eines gerichtlichen Ausgleichs einbezogen. Damit wird die Sanierung im Ausgleich steuerrechtlich jener mit Zwangsausgleich gleichgestellt. Daneben enthält der Änderungserlass noch einige Klarstellungen. (Näheres s EStR 2000 Änderungserlass 2001 Rz 1005, 1007, 1008, 1020, 1021, 1023; abrufbar auf der Homepage des BMF, www.bmf.gv.at .)