Der Autor stimmt grundsätzlich der E des OLG Wien zu, in der eine Haftung des Abschlussprüfers für einen sorglos erteilten Prüfungsvermerk gegenüber Dritten bejaht wird. Da der Prüfer, eigennützig, mit der Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses rechnen müsse, müsse er zur Sorgfalt auch gegenüber dritten Lesern des bekannt Gemachten verpflichtet sein. Der Autor wendet sich jedoch gegen eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 275 Abs 2 HGB.