Der Autor kritisiert die Ansicht des OGH, dass eine „atypische Pfandgläubigerposition“ erst bei rechtlicher Absicherung der Entsendungsmöglichkeit eines Vertrauensmannes in Schuldnerorgane vorliege. Diese Ausführungen ließen insb außer Acht, dass eine vertragliche Zusicherung der Bestellung bestimmter Personen zum Vorstandsmitglied dem Aktienrecht fremd sei, weil die Bestellungsbefugnis in der (nicht beschränkbaren) Autonomie des Aufsichtsrats liege.