§ 183 KO, § 194 Abs 1 KO, § 195 Z 1 KO
Bietet der Schuldner keine Zahlungsplanquote an, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht, ist der Zahlungsplanantrag zurückzuweisen.
Die Zahlungsplanquote ist grundsätzlich anhand des tatsächlichen Einkommens des Schuldners zu berechnen, es sei denn, dieses steht mit seinem Ausbildungsstand, seinem Alter und der Entlohnung in seinen bisherigen Tätigkeiten in auffälligem Widerspruch.